Satzung
Satzung Union Deutscher Heilpraktiker Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.
Entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. September 2022
Vereinsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen 12.12.2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verband führt den Namen „Union Deutscher Heilpraktiker – Landesverband Berlin-Brandenburg“ nach seiner Eintragung in das zuständige Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. (nachfolgend Verband). Er hat seinen Sitz in Berlin.
1.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.3. Die Korrespondenz erfolgt auf elektronischem oder schriftlichem Wege, es sei denn, der Gesetzgeber schreibt etwas anderes vor.
§ 2 Zweck des Verbandes
2.1 Der Verband ist eine Vereinigung von Heilpraktikern, welche die Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung sowie die Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung mit sektoraler Beschränkung gemäß § 1 HPG besitzen.
2.2 Der Verband vertritt die beruflichen Interessen der ihm angehörigen Heilpraktiker und schließt sie unter dieser gemeinsamen Zielsetzung zum Wohle der Kranken und zur Förderung der Gesundheit, insbesondere durch Schutz, Erhaltung und Förderung der Naturheilverfahren zusammen.
2.3 Er hat unter anderem die Aufgabe:
a. Regeln für die Berufsausübung der praktizierenden Mitglieder aufzustellen,
b. die fachliche Aus- und Fortbildung zu fördern und durchzuführen,
c. das öffentliche Ansehen des Heilpraktikerstandes zu fördern und zu schützen,
d. ein Heilpraktikerverzeichnis über die Mitglieder zu führen und Patienten bei der Suche nach einem verbandsangehörigen Heilpraktiker zu unterstützen,
e. die beruflichen Belange der Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden, anderen Vereinigungen der Heilberufe und in der Politik zu vertreten,
f. seine Mitglieder über aktuelle Fragen der Berufsausübung regelmäßig zu unterrichten,
g. Wettbewerbsverstöße auf dem Gebiet des Heilwesen und den Heilmittelschwindel zu bekämpfen.
2.4 Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft
3.1 Ordentliche Mitglieder des Verbandes können nur natürliche Personen sein, die zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung berechtigt sind.
3.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Eine Kopie der öffentlich-rechtlichen Gestattung, die Heilkunde ohne Bestallung berufsmäßig auszuüben, ist dem Antrag beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder mit elektronischer Post mitzuteilen.
3.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats, in dem sie vom Verband bestätigt wird und ist unbefristet.
3.4 Die ordentliche Mitgliedschaft begründet das Recht auf fachliche Betreuung und Wahrnehmung des beruflichen Bildungsangebotes durch den Verband. Sie begründet die Pflicht der Mitglieder zur Zahlung der Beiträge und zur Mitarbeit an den Aufgaben und Zielen des Verbandes. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich der verantwortungsvollen Aufgabe seines Berufes entsprechend würdig zu verhalten. Zur Sicherung des Berufsstandes und seines Ansehens in der Öffentlichkeit ist jedes Mitglied verpflichtet, über verbandsinterne Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
§ 4 Außerordentliche Mitgliedschaft
4.1 Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können Personen werden, die sich auf die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vorbereiten.
4.2 Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Interessen des Verbandes und den Verbandszweck fördern oder unterstützen. Über die Aufnahme eines Fördermitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Die Fördermitgliedschaft ist eine befristete außerordentliche Mitgliedschaft.
4.4 Außerordentliche Mitglieder zahlen einen vom Gesamtvorstand festzulegenden Beitrag. Sie haben kein Stimmrecht, kein Antragsrecht und können nicht gewählt werden. Sie unterliegen gleichermaßen wir ordentliche Mitglieder der Schweigepflicht über verbandsinterne Angelegenheiten.
4.5 Der Gesamtvorstand kann einzelnen Personen die Ehrenmitgliedschaft als außerordentliche Mitgliedschaft verleihen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Verbandszwecks erworben haben. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
5.2 Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
5.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes ist aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstandes möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen des Verbandes, seine Satzung, gegen die Regelungen über die Berufsausübung, der Entzug der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.
5.4 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach einer Mahnung mit Fristsetzung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgleicht. In der Mahnung ist das Mitglied auf die Streichung aus der Mitgliederliste hinzuweisen.
5.5 Sofern Stempel und Berufsausweise an die Mitglieder ausgegeben werden, sind diese zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft an die Geschäftsstelle des Verbandes zurückzugeben.
§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge
6.1 Neu eintretende Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe vom Gesamtvorstand festgelegt wird.
6.2 Die Höhe des Beitrages, dessen Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten werden vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Im begründeten Fall kann auf Antrag des Mitgliedes und durch Beschluss des Vorstandes etwas anderes vereinbart werden. Das Mitglied hat seinen Antrag schriftlich (Brief/ Fax/Mail) unter Angabe der Gründe zeitnah bei der Geschäftsstelle einzureichen.
6.3 Der Versand von Rechnungen kann auf elektronischem Weg erfolgen.
§ 7 Organe
7.1 Organe des Verbandes sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand
c. der Beirat,
d. der Gesamtvorstand.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand nach dieser Satzung besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der 1.Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Angelegenheiten dem 2. Vorsitzenden rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis einzuräumen.
8.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neubestellung im Amt.
8.3 Der Widerruf der Bestellung während der Amtsperiode ist nur bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes im Sinne des § 27 Abs. 2 BGB (grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) möglich. Der Antrag auf Widerruf bedarf der Schriftform mit Begründung und ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Er kann von mindestens 1 / 3 der ordentlichen Mitglieder gestellt werden.
8.4 Zum Vorstand können nur Heilpraktiker mit Vollzulassung, d.h., ohne sektorale Be- bzw. Einschränkung, gewählt werden, die mindestens 5 Jahre dem Verband angehören und ebenso lange praktizieren; diese Regelung tritt jedoch erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 in Kraft.
8.5 Der Vorstand vertritt und repräsentiert den Verein ehrenamtlich. Aufwendungsersatz erhält der Vorstand nach Maßgabe des § 11.
8.6 Dem 1.Vorsitzenden obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
– Einberufung der Mitgliederversammlungen,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Aufstellung einer vorausschauenden Haushaltsjahresplanung für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
– Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
8.7 Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Aufgaben oder Geschäftsbereiche auf den
2. Vorsitzenden zu übertragen. Er ist ferner berechtigt, einzelne Aufgaben an Beiräte zu delegieren. Die Übertragung ist jederzeit widerruflich. Beiräte sind auf Antrag an den 1.Vorsitzenden von ihren Aufgaben zu entbinden, sofern nach dem Zeitpunkt der Übertragung eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen eintritt oder die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe ohne Verschulden des zur Ausführung Bestellten nicht mehr zumutbar ist.
8.8 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Vorstand befugt, den Verband in Höhe eines vom Gesamtvorstand jährlich festzusetzenden Höchstbetrags für den einzelnen Ausgabefall zu verpflichten. Eine Überschreitung dieses Betrages ist nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes möglich.
§ 9 Beirat
9.1 Der Beirat besteht aus bis zu 6 ordentlichen Mitgliedern. Er wird von der Mitglieder-versammlung für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neubestellung im Amt. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, rückt automatisch der Kandidat nach, der bei der letzten Wahl unter den übrigen Kandidaten die höchste Stimmenanzahl auf sich vereinigen konnte und für das Amt zur Verfügung stehen kann. Nachrückkandidaten bleiben bis zum Ablauf der regulären Amtszeit im Amt.
9.2. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens 2 Jahre praktizieren.
9.3 Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungsersatz erhalten sie nach Maßgabe des § 11.
9.4 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Verbandsangelegenheiten zu unterstützen.
9.5 Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Seine Beschlüsse soll der Beirat protokollieren.
9.6 Die Sitzungen des Beirats können mit denen des Gesamtvorstands zusammenfallen.
§ 10 Gesamtvorstand
10.1 Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und dem Beirat.
10.2 Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Festlegung der Aufnahmegebühr,
– Vorschlag an die Mitgliederversammlung über die Beitragsbemessung,
– Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan,
– Beschlussfassung über Verbandsausschlüsse nach Ziffer 5.3.
10.3 Der Gesamtvorstand tritt zusammen
a. wenn der Vorstand ihn einberuft,
b. vor jeder Mitgliederversammlung,
c. auf einstimmiges Verlangen des Beirats.
10.4 Der Gesamtvorstand bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Dabei entscheidet die 2/ 3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Sitzungen des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu führen.
§ 11 Aufwendungsersatz
11.1 Vorstände und Beiratsmitglieder erhalten angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen für den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand gem. § 670 BGB.
11.2. Vorstands- und Beiratsmitglieder erhalten für die zugunsten des Verbandes eingesetzte Arbeitszeit und Arbeitskraft eine angemessene Vergütung.
11.3 Zur Vermeidung von Interessenkonflikten obliegt die Aufstellung von allgemeinen Vergütungskriterien sowie die Vergütungsfestsetzung der Mitgliederversammlung.
11.4 Über den Umfang des Aufwendungsersatzes und die Vergütungen ist der Mitglieder-versammlung vom Vorstand Rechenschaft abzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
12.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
12.1.1 Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 3 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
12.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn sonst die Interessen des Verbandes dies erfordern. Die Einberufung erfolgt entweder auf einstimmigen Beschluss des Vorstands, der Mehrheit des Gesamtvorstands oder durch schriftlichen Antrag von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund an den Vorstand.
12.3 Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
12.4 Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von dem
2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter. Für die Dauer der Durchführung von Wahlen erfolgt die Versammlungsleitung durch eine dreiköpfige Wahlkommission, die von der Mitgliederversammlung in der betreffenden Mitgliederversammlung gewählt wird.
12.5 Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten des Verbandes durch Beschlussfassung regeln. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Abstimmung müssen geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 10 anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies gemeinsam beantragen.
12.5.1 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail (oder anderem elektronischen Weg) mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltung.
12.6 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen, Stimmteilungen und Vertretungen bei der Stimmabgabe sind unzulässig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung sowie über den Widerruf der Bestellung des Vorstandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Beschlussfassung über die Änderung des Verbandszwecks und über die Auflösung des Verbandes eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
12.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Versammlungsleiter kann die Aufzeichnung mittels Tonbandes oder stenografische Mitschrift anordnen.
12.8 Ordentliche Mitglieder haben das Recht, während der Geschäftszeiten die Protokolle, und die Abschriften der Tonbandprotokolle in der Geschäftsstelle einzusehen.
12.9 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann durch Abstimmung Gäste zulassen. Die Vorsitzenden der UDH-Bundesverband und die Rechts- und Steuerberater des Verbandes haben jederzeit Anwesenheits- und Rederecht.
12.10 Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich und mit Begründung bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingereicht werden. Diese Anträge können jederzeit zwischen zwei Mitgliederver-sammlungen gestellt werden, müssen jedoch spätestens 6 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle vorliegen. Nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung können noch bis zu 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung ergänzende Anträge zu den bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten gestellt werden.
12.11 Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a. die Aufstellung von Wahlvorschlägen,
b. die Wahl des Vorstands und des Beirats,
c. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
d. Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e. die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
f. Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie Auflösung oder Verschmelzung des Verbandes,
h. Verabschiedung von Regelungen über eine ordnungsgemäße Berufsausübung.
§ 13 Einspruchsrecht
13.1 Gegen Maßnahmen und Anordnungen des Vorstands und des Gesamtvorstandes kann ein ordentliches Mitglied Einspruch erheben, sofern das Mitglied durch die Maßnahme oder Anordnung unmittelbar in eigenen satzungsmäßigen Rechten beschwert ist. Der Einspruch ist generell ausgeschlossen, soweit es sich um rein organisatorische Maßnahmen handelt.
13.2 Der Einspruch bedarf der Schriftform mit Begründung und ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen.
13.3 Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung und Verschmelzung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung hat die Versammlung auch über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2006 beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2006